24 Stunden Pflegekraft Vermittlung
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Pflegegrade und Pflegegeld - welche Zuschüsse gibt es wann?

Pflegegrade in der 24 Stunden Betreuung Pflege aus Osteuropa

Der Antrag auf Leistung wird in schriftlicher Form bei der Pflegekasse eingereicht. Daraufhin prüfen von der Pflegekasse beauftragte Gutachter, oder Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes MDK in der Regel vor Ort, ob alle Vorraussetzungen zur Pflegebedürftigkeit gegeben sind und in welchem Maß Unterstützung notwendig ist. Auf dieser Basis findet eine Zuteilung in die entsprechenden Pflegegrade statt. Dabei gelten für diese Pflegegrade  bestimmte Voraussetzungen.
Siehe: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/15.html

Pflegeleistungen online nachschlagen: Der Pflegeleistungshelfer der Bundesregierung

Wie Sie sich auf den Begutachtungs -Termin vorbereiten können, lesen Sie hier nach:

nn_260618_mdk_vorbereitung.pdf
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Das Sozialgesetzbuch SGB XI  §15 
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - Bewertungssystematik


​Für in Bayern Ansässige:

Das Landespflegegeld der Bayerischen Staatsregierung
-- kann hier beantragt werden: http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.asp
-- Voraussetzung: Pflegegrad 2
​-- Leistung: 1000€ p.a.

- Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben (evtl. mit Rückschein) einzusenden

Ab 1.7.2021 sollen neue Sätze eingeführt werden. Wir werden die Seite dann aktualisieren.

Definition Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit ​

Den Pflegegrad 1 erhält nur, wer ab dem 1.1.2017 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt,  d.h. in diesen kann nicht aus einer Pflegestufe übergeleitet werden.  

Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können.

Mit dem neuen Pflegegrad 1 können diese Menschen wichtige Leistungen der Pflegeversicherung  frühzeitig in Anspruch nehmen. Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Hausnotrufsystem). 
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (16.000 Euro für Pflege-WGs) erhalten.

Erstmals ab 1.1.2017 fördert die Pflegekasse auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die in ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege­Wohngemeinschaften, wohnen. Für die Gründung solcher Pflege­WGs sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung von höchstens 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 pro Wohngruppe vor, sowie monatliche Leistungen zur Finanzierung einer Person, die betreuende, organisatorische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.

Definition Pflegegrad 3 



​Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit ​

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).   

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:

ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder
Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante  Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.
​
 
​Pflegegeld Höhe ab 2017

siehe auch:  BGM

Für die ab 2017 geltenden Pflegegrade beläuft sich das Pflegegeld monatlich auf
  • 316 Euro monatlich im Pflegegrad 2,
  • 331 ab 1.7.2021
  • 545 Euro monatlich im Pflegegrad 3,
  • 572 ab 1.7.2021
  • 728 Euro monatlich im Pflegegrad 4,
  • 764 ab 1.7.2021
  • 901 Euro monatlich im Pflegegrad 5,
  • 946 ab 1.7.2021

Für den Pflegegrad 1 wird keine Geldleistung erbracht, jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125 Euro.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen zu, die es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben können.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

​lwww.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
pflege_leistungen_2017.pdf
File Size: 580 kb
File Type: pdf
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Definition Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit 

Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).   

Wer bereits Pflegeleistungen erhält, gelangt im Zuge der Überleitung auf die Pflegegrade ohne weiteren Antrag und ohne Begutachtung in den Pflegegrad 2, wenn er:

ausschließlich wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (sog. Pflegestufe „0“) oder
ausschließlich körperlich beeinträchtigt ist und Leistungen der Pflegestufe 1 bezieht.
Damit profitieren insbesondere Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die bis 31.12.2016 die sog. Pflegestufe „0“ erhielten von dem neuen System. Ab 1.1.2017 werden sie finanziell deutlich besser gestellt.

Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. 

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse mit 770 Euro monatlich. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Definition Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).   

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:

ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder
Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 4 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich.

Definition Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ​

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:
Leistungen der -alten- Pflegestufe 3 erhielt, und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall); oder Leistungen der Pflegestufe 3 erhielt, und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich.

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